
1. Übergabe und Beschaffenheit von Material
a) Die zu bearbeitenden Teile müssen vom Besteller zum vereinbarten Termin rechtzeitig angeliefert werden. Der Besteller trägt die Verantwortung dafür, dass sie normale Konstruktion, Beschaffenheit sowie normale oder angegebene Werkstoffe aufweisen. Die Teile dürfen keine Fehler, z. B. Lunker, besitzen, insbesondere auch nicht solche, die die Bearbeitung verteuern, z.B. harte Stellen o. ä. Eventuell dadurch entstehende Mehrkosten für die Bearbeitung und für unbrauchbar gewordene Werkzeuge sind vom Besteller zu tragen. Falls sich die Teile während der Bearbeitung aus vom Bearbeiter nicht zu vertreten- den Gründen als unbrauchbar erweisen, kann er den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
b) Der Bearbeiter ist – ohne ausdrücklichen Hinweis oder eine Verpflichtung durch den Besteller – nicht zu einer besonderen Untersuchung der (technischen) Unterlagen sowie der zu bearbeitenden Teile verpflichtet.
c) Der Bearbeiter ist ohne Zustimmung des Bestellers nicht berechtigt, den Bearbeitungsauftrag oder Teile desselben unterzuvergeben.
2. Vergütung und Kostenvoranschlag
a) Die Vergütung ist gesondert zu vereinbaren. Ist im Einzelfall die Angabe einer bestimmten Vergütung nicht erfolgt oder nicht möglich, so wird der Auftrag nach Aufwand abgerechnet.
b) Bei Erstellung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages wird der Bearbeiter, wenn er bei der Bearbeitung feststellen sollte, dass sie nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlages ausführbar ist, dem Besteller hiervon unverzüglich Mitteilung machen. Eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlages liegt dann vor, wenn sie mindestens 15 % vom Kostenvoranschlag abweicht.
c) Ist eine Anzeige des Bearbeiters hinsichtlich einer wesentlichen Überschreitung des Kostenvoranschlages beim Besteller eingegangen, ist es Sache des Bestellers zu entscheiden, ob er die Bearbeitung unter diesen Umständen noch weiter durchführen lassen will. Hält er die Bearbeitung wegen der Mehrkosten zu unzweckmäßig, kann er den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anzeige kündigen. Macht der Besteller von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so muss er dem Bearbeiter den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung bezahlen und die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen ersetzen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Besteller innerhalb der Frist von zwei Wochen nicht äußert.
3. Zahlungsbedingungen
a) Die Zahlung der Vergütung wird – soweit nicht anders vereinbart – mit der Abnahme der bearbeiteten Teile fällig und ist ohne jeden Abzug innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungserhalt zu leisten.
b) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Bearbeiter bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
4. Bearbeitungsfrist
a) Die genannten Termine sind – soweit nicht anders vereinbart – unverbindlich.
b) Bei späterer Anlieferung der zu bearbeitenden Teile oder sonstiger für die Bearbeitung wesentlicher (technischer) Unterlagen ist ein neuer Fertigstellungstermin zu vereinbaren.
c) Die Bearbeitungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Bearbeiters liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Teile von erheblichem Einfluss sind.
d) Dauert die Behinderung länger als vier Wochen, so können sowohl der Bearbeiter als auch der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Der Bearbeiter hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung der bis zum Eintritt des Hindernisses geleisteten Arbeiten nebst der in dieser nicht inbegriffenen Auslagen.
e) Erwächst dem Besteller infolge Verzuges des Bearbeiters ein Schaden, ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt - sofern nicht anders vereinbart - für jede vollendete Woche der Verspätung 2%, im ganzen aber höchstens 20% der Vergütung derjenigen zu bearbeitenden Teile, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden können. Setzt der Besteller dem Bearbeiter - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestehen – unbeschadet Ziff. 10 c) – nicht.
Die Einhaltung der Bearbeitungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
5. Gefahrtragung und Transport
a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Teile trägt der Besteller, und zwar gleichgültig, ob das Schadensereignis auf dem Hin- oder Rücktransport oder im Werk des Bearbeiters eintritt. Die Durchführung des Hin- und Rücktransportes der Teile erfolgt auf Kosten des Bestellers.
b) Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z.B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.
Während der Bearbeitungszeit im Werk des Bearbeiters besteht kein Versicherungsschutz. Der Besteller hat für die Aufrechterhaltung eines evtl. bestehenden Versicherungsschutzes für den Bearbeitungsgegenstand z. B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung zu sorgen.
Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers besorgt der Bearbeiter Versicherungsschutz für diese Gefahren.
6. Abnahme der Bearbeitung
a) Nach Fertigstellung der Teile erfolgt die Abnahme im Werk des Bearbeiters. Die Übergabe und widerspruchslose Verwendung der bearbeiteten Teile oder die Zahlung durch den Besteller gilt als Abnahme.
b) Die Kosten der Abnahme treffen den abnahmepflichtigen Besteller.
c) Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Bearbeiters, gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Zugang der Anzeige der Fertigstellung beim Besteller der Teile als erfolgt.
d) Gerät der Besteller mit der Abnahme in Verzug, hat er die durch Lagerung entstehenden Kosten zu tragen.
7. Eigentumsvorbehalt
a) Die Bearbeitung der Teile wird durch den Bearbeiter stets für den Besteller vorgenommen. Sie bleiben zu jedem Zeitpunkt Eigentum des Bestellers.
b) Mangels abweichender Vereinbarungen bleiben auch bei der Bearbeitung anfallende Abfälle Eigentum des Bestellers. Er hat eine umweltgerechte Entsorgung sicherzustellen.
8. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
Mit der Übergabe der zu bearbeitenden Teile erhält der Bearbeiter vom Bestellerwegen aller seiner gegenwärtigen oder früheren Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein vertragliches Pfandrecht. Das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht des Bearbeiters bleibt unberührt.
9. Mängelansprüche
Für Mängel der Bearbeitung leistet der Bearbeiter unter Ausschluss weiterer Ansprüche – unbeschadet Ziff. 10 – „Gewähr" wie folgt:
a) Der Besteller kann die unentgeltliche Beseitigung des Mangels verlangen. Der Bearbeiter kann die Beseitigung des Mangels verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
b) Verweigert der Bearbeiter die Beseitigung des Mangels, weil sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, so ist er nach Wahl des Bestellers verpflichtet, diesem entweder einen Betrag gutzuschreiben, der dem Preis für die Bearbeitung des/der mangelhaften Teile entspricht oder die Bearbeitung erneut unentgeltlich an Teilen auszuführen, die der Besteller nochmals unentgeltlich zur Verfügung stellt.
c) Der Besteller hat dem Bearbeiter zur Vornahme aller notwendigen Nacherfüllungsarbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Bearbeiter von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Bearbeiter sofort zu verständigen ist, oder wenn der Bearbeiter eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat verstreichen lassen, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Bearbeiter Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
d) Lässt der Bearbeiter- unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihm gestellte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages oder einen Anspruch auf Herabsetzung des Bearbeitungsentgeltes. Bei nur teilweisem Fehlschlagen der Nacherfüllung besteht ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages nur, soweit dessen Erfüllung für den Besteller nicht mehr von Interesse ist. Ansonsten gilt Ziff. 10 a) entsprechend.
10. Haftung des Bearbeiters, Haftungsbegrenzung
a) Wird ein vom Besteller geliefertes Teil durch Verschulden des Bearbeiters beschädigt oder zerstört, ist er – sofern eine Nacherfüllung nicht möglich oder nichts anderes vereinbart ist – nach Wahl des Bestellers verpflichtet, diesem entweder einen Betrag gutzuschreiben, der dem Preis für die Bearbeitung des/der betroffenen Teile entspricht oder die Bearbeitung erneut unentgeltlich vorzunehmen, wobei ihm die entsprechenden Teile vom Besteller nochmals unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Ziff. 10 c) gilt entsprechend.
b) Wenn durch Verschulden des Bearbeiters die bearbeiteten Teile infolge vor oder nach Vertragsabschluss liegender fehlerhafter Beratungen oder durch Verletzung von Nebenpflichten nicht wie vereinbart verwendet werden können, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Bestimmungen der Ziff 9 und 10 a) und c) entsprechend.
c) Für Schäden, die nicht an den bearbeiteten Teilen entstanden sind, haftet der Bearbeiter aus welchen Rechtsgründen auch immer nur
a. bei Vorsatz, b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, e. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Bearbeiter auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
11. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziff. 10 c) a – e gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Bearbeiter seine Leistung an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.
Die Verjährungsfrist wird um die Dauer der Nacherfüllungsarbeiten verlängert.
12. Vertraulichkeit
a) Dem Bearbeiter werden alle im Zusammenhang mit dem Bearbeitungsvertrag überlassenen Informationen, Zeichnungen, Verfahrens-Know-how, Materialien usw. des Bestellers im Sinne des § 18 UWG anvertraut. Sie dürfen ausschließlich im Rahmen des Bearbeitungsvertrages genutzt werden. Vermarktung auf eigene Rechnung oder Wissenstransfer an Dritte ist nur mit Zustimmung des Bestellers möglich. Zuwiderhandlungen sind strafbar und führen zu Schadensersatzforderungen.
Der Bearbeiter wird alle Mitarbeiter, die Zugang zu den Informationen haben, verpflichten, diese Kenntnisse geheim zu halten und weder selbst zu nutzen noch Dritten zugänglich zu machen. Den Mitarbeitern ist diese Verpflichtung nicht nur für die Dauer ihrer Zugehörigkeit, sondern auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aufzuerlegen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die dem Bearbeiter vor der Übermittlung durch den Besteller nachweislich bekannt waren oder später von dritter Seite ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht werden, sowie für Informationen, die der Bearbeiter unabhängig von der Übermittlung durch den Besteller nachweislich selbst erarbeitet hat, sowie für Informationen, die offenkundig sind oder werden.
b) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungsverpflichtung zahlt der Bearbeiter dem Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe von EURO 10.000,-. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist durch das Verlangen der Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen.
13. Urheberrechte
Fertigt der Bearbeiter aufgrund allgemeiner Bearbeitungsvermerke des Bestellers detaillierte Bearbeitungsunterlagen, stehen sie im ausschließlichen Eigentum des Bearbeiters. Der Besteller hat – außer in besonderen (Not-) Fällen sowie im lnsolvenzfall des Bearbeiters – keinen Anspruch auf Herausgabe dieser Unterlagen.
14. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Bearbeitung ausführende Zweigniederlassung des Bearbeiters zuständig ist. Der Bearbeiter ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

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